Satzung
Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich auf
Registerblatt 10259, Stand 10.12.2010.
Vereinssatzung
§ 1
Name, Sitz
und Zweck
Der am 20. Juni 1948 gegründete Sportverein führt den Namen
„Sportverein 1948 Altrich“. Er ist
Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und der zuständigen Landesfachverbände.
Der Verein hat seinen Sitz in Altrich. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Wittlich eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953,
und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige
Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf
ebenfalls keine andere Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch
neutral.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines
schriftlichen Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche
Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die
Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 2
Erwerb der
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die
Aufnahme erfolgt nach formloser Beitrittserklärung durch den Vorstand. Mit dem
Eintreten in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Vorschriften dieser
Satzung.
§ 3
Ordentliche
Mitglieder
Jugendliche
Mitglieder
Ehrenmitglieder
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern,
jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten
Erwachsene beiderlei Geschlechtes, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle
Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechtes bis zum18. Lebensjahr.
Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter
Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Ehrenmitglieder haben die Rechte
ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 4
Verlust
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die
Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum
30.06. oder 31.12. jeden Jahres möglich.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand
aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a)
wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer
Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
b)
wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c)
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d)
wegen unehrenhafter Handlungen
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief
zuzustellen.
§ 5
Beiträge
Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung im Voraus bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung
im Bedarfsfall die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher
Stimmenmehrheit beschließen.
§ 6
Stimmrecht
und Wählbarkeit
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung
und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht.
Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles
Stimmrecht. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
§ 7
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen
Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach
vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)
Verweis
b)
angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb
und den
Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief
zuzustellen.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine
ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr
statt. Sie wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt. Zwischen dem
Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 7 Tagen
liegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zu Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
ist die Tagesordnung mitzuteilen. Dies muss folgende Punkte enthalten:
a)
Bericht es Vorstandes
b)
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c)
Entlastung des Vorstandes
d)
Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e)
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f)
Verschiedenes
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der
erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Über Anträge,
die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 3
Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit einer 2/3
Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte
Mitglieder es beantragen.
Über die Versammlung wird eine Niederschrift gefertigt und
vom Vorsitzenden um dem Schriftführer beurkundet.
§ 10
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a)
1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c)
1. Schriftführer
d)
2. Schriftführer
e)
1. Kassierer
f)
2. Kassierer
g)
Jugendleiter
h)
Beisitzer
i)
Beisitzer
j)
Beisitzer
Zur Vertretung des Vereins sind auch der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter allein berechtigt.
Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und
leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorsandsmitglieder es beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der
Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten
Wahl zu berufen.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a)
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und die Behandlung von Anregungen der Mitgliederversammlung
b)
die Bewilligung von Ausgaben
c)
Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem
Aufgaben, deren Behandlung durch die Mitgliederversammlung nicht notwendig ist.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des
geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. Die Aufgaben der
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, sowie die Abgrenzung der übrigen
Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an
allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 11
Ausschüsse
Soweit die Vereinsinteressen es erfordern, werden unter
Weisungsbefugnis des Vorstandes Ausschüsse gebildet.
§ 12
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3
Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 13
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins, sowie evt. Kassen der Abteilungen
werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins
gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte Entlastung des Schatzmeisters.
§ 14
Auflösung
des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der
Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“
stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur
erfolgen wenn,
a)
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner
Mitglieder beschlossen hat, oder
b)
von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert
wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer
Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen
werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung
einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Altrich mit der Zweckbestimmung, dass
dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports
verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
genehmigt.
Altrich, den 24.11.1973