Satzung
§ 1
Name, Sitz und Zweck
Der am 20. Juni
1948 gegründete Sportverein führt den Namen „Sportverein 1948
Altrich“. Er ist Mitglied des
Sportbundes Rheinland e.V. und der zuständigen Landesfachverbände.
Der Verein hat seinen Sitz in Altrich. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Wittlich eingetragen.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar
insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige
Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten. Es darf ebenfalls keine andere Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist
parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
Bei Bedarf
können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines schriftlichen
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §
3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche
Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches
gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des
Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist
die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt
nach formloser Beitrittserklärung durch den Vorstand. Mit dem Eintreten in
den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Vorschriften dieser Satzung.
§ 3
Ordentliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
Der Verein
besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei
Geschlechtes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend
zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechtes bis
zum18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese
Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der
Beitragspflicht befreit.
§ 4
Verlust der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die
Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen
zum 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12. jeden Jahres möglich.
Ein Mitglied
kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
a)
wegen
erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder
grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
b)
wegen
Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c)
wegen
eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben
unsportlichen Verhaltens
d)
wegen
unehrenhafter Handlungen
Der Bescheid
über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5
Beiträge
Der monatliche
Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung im Voraus bestimmt. Auch
kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfall die Erhebung eines
außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit
beschließen.
§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit
Jugendliche
Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters
haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht. Gewählt werden
können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
§ 7
Maßregelungen
Gegen
Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der
Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom
Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)
Verweis
b)
angemessene
Geldstrafe
c)
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen
des Vereins.
Der Bescheid
über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des
Vereins sind:
a)
die
Mitgliederversammlung
b)
der
Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ
des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Sie
wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist
von 7 Tagen liegen.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes
einberufen. Der Vorstand ist zu Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen
verpflichtet, wenn wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses
schriftlich beantragt hat.
Mit der
Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Dies muss folgende Punkte enthalten:
a)
Bericht
des Vorstandes
b)
Kassenbericht
und Bericht der Kassenprüfer
c)
Entlastung
des Vorstandes
d)
Wahlen,
soweit diese erforderlich sind
e)
Beschlussfassung
über vorliegende Anträge
f)
Verschiedenes
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw.
des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen
können nur mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen
stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Über
Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens
3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden eingegangen
sind.
Dringlichkeitsanträge
dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit
beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein
Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte
Mitglieder es beantragen.
Über die
Versammlung wird eine Niederschrift gefertigt und wird vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer beurkundet.
§ 10
Vorstand
Der Vorstand
besteht aus:
a)
1. Vorsitzenden
b) 2
Vorsitzenden
c)
1. Schriftführer
d)
2. Schriftführer
e)
1. Kassierer
f)
2. Kassierer
g)
Jugendleiter
h)
Beisitzer
i)
Beisitzer
j)
Beisitzer
k)
Jugendleiter-Stellvertreter
l)
Beisitzer
m)
Beisitzer
Zur Vertretung
des Vereins sind auch der Vorsitzende oder sein Stellvertreter allein
berechtigt.
Der Vorstand
leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei
Vorsandsmitglieder es beantragen.
Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beim
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein
neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Zu den Aufgaben
des Vorstandes gehören:
a)
die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Behandlung von Anregungen der Mitgliederversammlung
b)
die
Bewilligung von Ausgaben
c)
Aufnahme,
Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
Der Vorstand
ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer
schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren
Behandlung durch die Mitgliederversammlung nicht notwendig ist.
Der Gesamtvorstand
ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes
laufend zu informieren. Die Aufgaben der Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes, sowie die Abgrenzung der übrigen
Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
Der Vorsitzende
und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und
Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 11
Ausschüsse
Soweit die
Vereinsinteressen es erfordern, werden unter Weisungsbefugnis des Vorstandes
Ausschüsse gebildet.
§ 12
Wahlen
Die Mitglieder
des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben
solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist
zulässig.
Nach vorheriger Abstimmung und einfacher mehrheitlicher Zustimmung der
Mitgliederversammlung kann der geschäftsführende Vorstand und/oder
der Gesamtvorstand auch in Blockwahl gewählt werden.
§ 13
Kassenprüfung
Die Kasse des
Vereins, sowie evt. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von
der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer
geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte Entlastung des Schatzmeisters.
§ 14
Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung
einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen
wenn,
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit
von ¾ aller seiner Mitglieder
beschlossen hat, oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder
des Vereins schriftlich gefordert
wurde.
Die Versammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen
werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der
ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein,
ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
sein Vermögen an die Gemeinde Altrich mit der Zweckbestimmung, dass dieses
Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des
Sports verwendet werden darf.
$15 Datenschutz
2.
Diese Datenschutzerklärung
beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen
Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13
EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
3.
Verantwortliche Stelle ist der jeweilige
geschäftsführende Vorstand mit der Adresse des ersten Vorsitzenden.
4.
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt
der Verein folgende personenbezogene Daten auf:
o
Name
o
Adresse
o
Geburtsdatum
o
Bankverbindung/IBAN
o
Telefonnummer Festnetz und Handynummer
o
E-Mail-Adresse
o
Geschlecht
o
Eintrittsjahr
o
Ehrungen
o
Neben den personenbezogene Daten kann es zu Aufzeichnung von z.B. Arbeitsstunden,
Arbeitstag oder sonstigen Daten kommen.
5.
Diese Informationen werden in dem vereinseigenen
EDV-System oder einem Cloud Anbieter in Europa gespeichert. Jedem
Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die
personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Nach Art.
6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung
personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die
Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im
Verein – erforderlich sind.
6.
Für weitere personenbezogene Daten
und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien
veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftliche
Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO
notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu
unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten
und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das
Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit
Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand
widerrufen.
7.
Als Mitglied des SV Altrich und damit
automatisch des Landessportbundes und Fußballverband Rheinland ist der
Verein verpflichtet, ggf. personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den/die Verband/Verbände zu melden. Übermittelt werden
dabei
o
Name
o
Adresse
o
Geburtsdatum
o
Bankverbindung/IBAN
o
Geschlecht
o
Ehrungen
o
ggf. besondere Wettkampfdaten (z. B.
Platzierungen, Spielerdaten)
8.
Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben
(z. B. Vorstandsmitglieder, Mannschaftsführer/innen) werden ggf. weitere
Daten übermittelt:
o
Telefonnummer
o
E-Mail-Adresse
o
Funktion im Verein
9.
Beim Austritt aus dem Verein werden die
personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung
gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen,
werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen
bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den
Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.
10.
Bei der im Punkt 9. beschriebenen
Funktionen kann es zu einer Aufzeichnung in der Chronik führen.
o
Name
o
Funktion im Verein
o
Dauer der Funktion
11.
Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft
des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung
und Löschung (sofern nicht Punkte im Art. 6) DSGVO betroffen sind). Dieses
bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein
Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist
per Textform an den Vorstand zu stellen.
12.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften
beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere
die folgenden Rechte:
o
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15
DSGVO,
o
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel
16 DSGVO,
o
- das Recht auf Löschung nach
Artikel 17 DSGVO,
o
- das Recht auf Einschränkung der
Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
o
- das Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Artikel 20 DSGVO und
o
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21
DSGVO.
13.
Den Organen des Vereins, allen
Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Die vorstehende
Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Altrich, den 10.03.2023